Kann man in Österreich legal Homeschooling machen?

Ja. In Österreich gibt es die gesetzlich geregelte Möglichkeit, die Unterrichtspflicht des Kindes während seiner ganzen Schulpflicht (9 Jahre oder bis zum Alter von 16 Jahren) durch den sogenannten „häuslichen Unterricht“ zu erfüllen. Die gesetzliche Grundlage dazu liefert das Schulpflichtgesetz im §11 Abs. 2.

Schulfplfichtgesetz, Paragraph §11

Absatz 1:

Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2:

Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2a

Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

Absatz 3:

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

  1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
  2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
    1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
    2. den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
    3. das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
    4. den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
    5. eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

Absatz 4:

Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, undmit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
  2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.
    Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

Ist die Teilnahme am häuslichen Unterricht an Bedingungen geknüpft?

Nein, grundsätzlich nicht (außer der Bereitschaft, eine Prüfung abzulegen). Seit kurzem ist ein Reflexionsgespräch aber verpflichtend.

Die Eltern müssen z.B. nicht Lehrer sein  und auch sonst keine bestimmte Ausbildung haben. Man muss die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht bei der zuständigen Bildungsdirektion mit einem Formular anzeigen. Die Formulare finden Sie auf der jeweiligen Homepage der Bildungsdirektion des Bundeslandes.

Allerdings wird dieses Recht von manchen Schulbehörden relativiert, indem sie auf ihrer Website ein Formular haben, das die Eltern bei der Anzeige des häuslichen Unterrichts ausfüllen müssen. Sie berufen sich dabei auf die Passage aus §11 SchPflG, dass die Behörde den häuslichen Unterricht untersagen kann, wenn „mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist“. Sie bräuchten daher, so die Argumentation, Informationen, um diese Gleichwertigkeit zu beurteilen.

Wie oft darf ein Kind zu einer Externistenprüfung antreten?

 

Diese Frage lässt sich leider nicht ganz einfach beantworten. Es gibt eine eigene Verordnung, die die Externistenprüfungen regelt, die sog. Externistenprüfungsverordnung. Diese gilt gemäß §1 Absatz 3 auch für die Prüfungen im häuslichen Unterricht, die offiziell „Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes“ heißen. In §16 der ExtPrüfVO ist auch genau die Wiederholungsmöglichkeit für Externistenprüfungen geregelt.

Das Problem ist nun leider, dass nach dem Verständnis der Schulbehörden genau die „Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes“ von dieser Wiederholungsmöglichkeit ausgenommen sind, d.h. eine Wiederholung einer Prüfung ist nach diesem offiziellen Rechtsverständnis nicht möglich. (Siehe z.B. Erlass des SSR Wien, und dieses Infoblatt des LSR Tirol zum häuslichen Unterricht).

Die gute Nachricht zuletzt: Glücklicherweise fallen nur sehr wenige Kinder bei den Prüfungen im Rahmen des häuslichen Unterricht durch.

Aus der Verordnung über die Externistenprüfungen:

§ 16. (1) Wenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. …
(2) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung zuzulassen.

§ 5 (8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gem. § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

 

Warum muss ich vor der 1. Klasse Volksschule trotzdem an der Schuleinschreibung teilnehmen?

Jedes Kind muss zu Beginn seiner Schulpflicht gemäß §6 SchPflG zur Schuleinschreibung kommen, d.h. bei der zuständigen Sprengel-Volksschule vorgestellt und angemeldet werden. Dies erfolgt meist im Februar. Hierbei wird auch die Schulreife getestet. Man kann (muss aber nicht) schon beim Einschreibungsgespräch ankündigen, dass das Kind zu Hause unterrichtet werden soll. Achtung: die Einschreibung ist Verwaltungsakt, dessen Versäumnis auch mit einer beträchtlichen Geldstrafe geahndet werden kann.